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Alimentenhilfe

Anspruch auf Inkassohilfe Der unterhaltsberechtige Ehepartner und das unterhaltsberechtigte Kind haben gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Hil…

Anspruch auf Inkassohilfe

Der unterhaltsberechtige Ehepartner und das unterhaltsberechtigte Kind haben gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen.

Notwendige Unterlagen:

  • Gesuch um Inkassohilfe (Download)
  • Rechtstitel (Urteil oder Entscheid vom Gericht, Unterhaltsvertrag der KESB)
  • Aufstellung über ausstehende Unterhaltsbeiträge
  • Personalien und Adresse des zahlungspflichtigen Elternteils
     

Anspruch auf Bevorschussung von Kinderalimenten

Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise nachkommen.

Zur Berechnung des Anspruches auf Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge ist das Gesuch um Alimentenhilfe einzureichen. Zusätzlich sind die im Gesuch auf Seite 10 aufgeführten Dokumente beizulegen.

Pflegefinanzierung

Die öffentliche Hand übernimmt denjenigen Teil der Pflegekosten, der nicht durch die Krankenversicherer und die Heimbewohner/Spitexkunden abgedeckt ist. Die Heime/Spitex-Organisatione…

Die öffentliche Hand übernimmt denjenigen Teil der Pflegekosten, der nicht durch die Krankenversicherer und die Heimbewohner/Spitexkunden abgedeckt ist.

Die Heime/Spitex-Organisationen melden uns den Eintritt eines Bewohners/einer Bewohnerin bzw. die Aufnahme eines Kunden/einer Kundin mit dem Kontaktformular. Wir prüfen den Wohnsitz und erteilen dem Heim/der Spitex-Organisation innert nützlicher Frist die Kostengutsprache.

Wir empfehlen den Heimen/Spitex-Organisationen, sich die Restfinanzierungsbeiträge von den Bewohnern und Bewohnerinnen bzw. Kunden und Kundinnen abtreten zu lassen. Sie finden auf unserer Webseite eine Muster-Abtretungserklärung.

Die Heime/Spitex-Organisationen senden uns einmal pro Monat eine Sammelrechnung, auf der die Bewohner/Bewohnerinnen bzw. Kunden/Kundinnen namentlich und mit dem Betrag der Restfinanzierung aufgeführt sind. Wir prüfen diese Sammelrechnungen und begleichen diese innert 20 – 30 Tagen.

Prämienverbilligung

Aufgrund des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) werden den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die Krankenpflegeversicher…

Aufgrund des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) werden den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Verbilligung der Prämien soll den anspruchsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Ausgleichskasse Luzern.

Sozialhilfe

Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und sich in einer finanziellen Notlage befinden, haben Anspruch auf Sozialhilfe. Diese Unterstützung ergän…

Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und sich in einer finanziellen Notlage befinden, haben Anspruch auf Sozialhilfe. Diese Unterstützung ergänzt andere Einkommensquellen wie Lohn, Arbeitslosengeld, Renten, Stipendien, Alimente oder Unterstützung durch Verwandte. Ziel der Sozialhilfe ist es, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten.

Die Höhe der Sozialhilfe wird nach dem Sozialhilfegesetz, den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), dem Luzerner Handbuch für Sozialhilfe und den internen Richtlinien der Stadt Sursee bemessen.

Um einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu stellen, wenden Sie sich bitte an das Zentrum für Soziales

Sozialversicherungen

Als AHV-Gemeindezweigstelle sind wir für Sie die Anlaufstelle und das Bindeglied zur kantonalen Ausgleichskasse. Wir beraten Sie gerne über Ihre Pflichten als Nichterwerbstätige, Arbeit…
Als AHV-Gemeindezweigstelle sind wir für Sie die Anlaufstelle und das Bindeglied zur kantonalen Ausgleichskasse.

Wir beraten Sie gerne über Ihre Pflichten als Nichterwerbstätige, Arbeitgebende oder als selbstständigerwerbende Personen. Wir nehmen Ihre Anmeldungen entgegen und sind Ihnen auch behilflich, wenn es darum geht, Rentenleistungen geltend zu machen. Sie können bei uns sämtliche Meldeformulare und Merkblätter über die folgenden Zweige der Sozialversicherungen beziehen:

  • AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
  • IV (Invalidenversicherung)
  • EO (Erwerbsersatzordnung)
  • FAK (Familienausgleichskasse)
  • FLG (Familienzulagen in der Landwirtschaft)
  • KVG (Krankenversicherung)
     

Denken Sie bitte daran, dass für eine rechtzeitige Auszahlung der Leistungen eine frühzeitige Anmeldung erforderlich ist.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Reichen die Renten der AHV oder der IV und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts, hat man Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV. Falls Sie eine Rente der AHV oder IV beziehen, berechnet die Ausgleichskasse auf Ihren Wunsch, ob Sie aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.

Wichtig: Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen muss über die AHV-Zweigstelle der Gemeinde erfolgen.

Wenn Sie mit uns einen Termin vereinbaren, helfen wir Ihnen gerne, das Formular auszufüllen.

Anmeldeformular für Ergänzungsleistungen

Weitere hilfreiche Informationen zum Thema Ergänzungsleistungen finden Sie unter WAS Ausgleichskasse Luzern.

Krankenversicherung

Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht dem Versicherungsobligatorium. Alle Mitglieder der Familie, Erwachsene wie Kinder, sind individuell versichert. Jede Person, die sich in der Schweiz aufhält, muss sich innerhalb von drei Monaten versichern. Die gleiche Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind einer Krankenversicherung anschliessen müssen. Die Krankenversicherung vergütet rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn allfällige Auslagen. Da auch zeitlich rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn allfällige Auslagen vergütet werden, sind zwingend auch die Prämien rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn zu entrichten.

Der Versicherte kann den Krankenversicherer frei wählen. Dieser muss ihn unabhängig von seinem Alter und seinem Gesundheitszustand akzeptieren, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen.

 

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