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Alimentenhilfe

Alimentenbevorschussung

Anspruch auf Bevorschussung von Kinderalimenten Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn di…

Anspruch auf Bevorschussung von Kinderalimenten

Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise nachkommen.

Zur Berechnung des Anspruches auf Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge ist das Gesuch um Alimentenhilfe einzureichen. Zusätzlich sind die im Gesuch auf Seite 10 aufgeführten Dokumente beizulegen.

Alimenteninkasso

Anspruch auf Inkassohilfe Der unterhaltsberechtige Ehepartner und das unterhaltsberechtigte Kind haben gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Hil…

Anspruch auf Inkassohilfe

Der unterhaltsberechtige Ehepartner und das unterhaltsberechtigte Kind haben gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen.

Notwendige Unterlagen:

  • Gesuch um Inkassohilfe (Download)
  • Rechtstitel (Urteil oder Entscheid vom Gericht, Unterhaltsvertrag der KESB)
  • Aufstellung über ausstehende Unterhaltsbeiträge
  • Personalien und Adresse des zahlungspflichtigen Elternteils

Bevorschussung / Teilbevorschussung der Kinderalimente

Der Kantonsrat des Kantons Luzern hat beschlossen, das Sozialhilfegesetz (SHG) und die Sozialhilfeverordnung (SHV) per 1. März 2020 in Bezug auf die Alimentenhilfe zu ändern. Es wurde di…

Der Kantonsrat des Kantons Luzern hat beschlossen, das Sozialhilfegesetz (SHG) und die Sozialhilfeverordnung (SHV) per 1. März 2020 in Bezug auf die Alimentenhilfe zu ändern. Es wurde die Teilbevorschussung der Kinderalimente eingeführt. Mit der Einführung der Teilbevorschussung kann der Schwelleneffekt beseitigt, der Erwerbsanreiz verbessert und der Grundsatz «Arbeit muss sich lohnen» gestärkt werden.

Der Anspruch auf Bevorschussung / Teilbevorschussung muss geprüft werden und darf eine vom Kanton festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten.

Bis das massgebende Einkommen eine bestimmte Grenze erreicht, werden die ausstehenden Unterhaltsbeiträge voll bevorschusst. Der Umfang der Bevorschussung richtet sich dabei nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) nicht übersteigen.

Überschreitet das massgebende Einkommen eine bestimmte Grenze, reduziert sich die Bevorschussung im Verhältnis der Höhe des massgebenden Einkommens zu dieser Grenze (Teilbevorschussung), bis der Anspruch ganz entfällt.

Kommen Alimentenschuldner und -schuldnerinnen ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nach, kann sich die unterhaltsberechtigte Person oder deren gesetzliche Vertreterin bzw. deren gesetzlicher Vertreter an die zuständige Stelle der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes wenden. Die Regionale Alimentenhilfe Sursee führt diese Dienstleistung im Auftrag folgender Gemeinden durch:

Buttisholz, Eich, Geuensee, Hildisrieden, Knutwil, Mauensee, Menznau, Nottwil, Oberkirch, Schenkon, Schlierbach, Sempach, Sursee und Triengen.

Haben Sie den gesetzlichen Wohnsitz in einer der oben erwähnten Gemeinden, so melden Sie sich telefonisch bei der Regionalen Alimentenhilfe Sursee (Tel. 041 926 90 67 oder 041 926 90 60). Diese informiert Sie über das Vorgehen und vereinbart mit Ihnen einen Besprechungstermin.

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