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Jede Person kann bei den Einwohnerdiensten die Bekanntgabe ihrer Personendaten ohne Angabe von Gründen sperren lassen. Die Sperre von Personendaten verbietet jegliche Auskunftsabgabe über die Personendaten und verhindert u. a. die Abgabe von systematisch geordneten Adressen, wie bewilligte Auflistungen für gemeinnützige oder ideelle Zwecke sowie für politische Parteien. Darunter fallen auch Vereine oder Anfragen von Privatpersonen, die mit Ihnen Kontakt aufnehmen möchten (z.B. für eine Klassenzusammenkunft).

Gesperrte Personendaten dürfen nicht veröffentlicht oder zur Veröffentlichung bekannt gegeben werden. Als Einzelauskünfte dürfen sie nur bekannt gegeben werden, wenn die Einwohnerdienste durch Rechtssatz zur Bekanntgabe verpflichtet sind oder die gesuchstellende Person eine Behinderung in der Verfolgung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person glaubhaft macht.

Die Sperre von Personendaten erlischt per Datum des Wegzugs, per Datum des Todes oder nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist von 30 Jahren.

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Zugehörige Objekte

Verfahren

Möchten Sie Ihre Daten in unserem Einwohnerregister sperren lassen? Dann füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.

Online-Formular

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