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Allgemeines

Eine handlungsfähige Person kann mittels eines sogenannten Vorsorgeauftrages eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB).

Das Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig, die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Ausserdem hat das Zivilstandsamt auf Antrag die Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung vorzunehmen (Art. 23a ZStV).

Eingetragen werden die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde und dessen Hinterlegungsort. Das Zivilstandsamt hat daher keine Pflicht und auch keine Befugnis zu prüfen, ob überhaupt ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und ob dieser rechtsgültig erstellt worden ist.

Die Eintragung des Hinterlegungsortes im schweizerischen Personenstandsregister ist nicht erforderlich für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages.

Vorgehen

Der kostenpflichtige Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes kann persönlich oder schriftlich durch die betroffene Person bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz gestellt werden.

Beim schriftlichen Antrag ist dem Zivilstandsamt das vollständig ausgefüllte Formular im Original einzureichen. Dem Antrag ist eine Kopie eines gültigen Ausweises (Pass oder Identitätskarte) beizulegen. Zu beachten ist, dass der Führerausweis oder der Ausländerausweis nicht akzeptiert werden können.

Für den persönlichen Antrag auf unserem Zivilstandsamt vereinbaren Sie mit uns telefonisch einen Termin.

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