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Sie werden bald Vater eines Kindes oder sind es bereits und Sie sind mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet? Dann können Sie bei uns eine Erklärung abgeben, dass Sie der Vater des Kindes sind. Dazu kommen Sie – nach vorheriger Terminabsprache – persönlich bei uns vorbei. Durch die Anerkennung werden Sie auch rechtlich als Vater registriert.

Zuständigkeit

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen, dies vor der Geburt zu erledigen. Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung bei jedem beliebigen Zivilstandsamt erfolgen.

In allen anderen Fällen (d.h. wenn eine der betroffenen Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Wohnsitz im Ausland hat) ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bzw. am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters für die Kindesanerkennung zuständig.

Die Anerkennung ist kostenpflichtig.

Entstehung der elterlichen Sorge

Für die Mutter beginnt die elterliche Sorge grundsätzlich mit der Geburt des Kindes.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so entsteht die gemeinsame elterliche Sorge entweder durch gemeinsame Erklärung der Eltern oder durch behördlichen Entscheid.

Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

Die Eltern erklären die gemeinsame elterliche Sorge auf dem Zivilstandsamt, welches für die Entgegennahme der Kindesanerkennung zuständig ist. Die Abgabe der Erklärung ist an keine Frist gebunden. Sie kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen.

Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann nur auf dem Zivilstandsamt erfolgen, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die Kindesanerkennung erfolgt und beide Eltern anwesend sind. Damit ist das Kindesverhältnis zu beiden Elternteilen nachgewiesen, ohne dass dafür zusätzliche Dokumente vorzulegen wären.

Wenn die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist sie bei der KESB vorzunehmen.

Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ist kostenpflichtig.

Welchen Familiennamen erhält das anerkannte Kind?

Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern tragen.

Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. In der Regel ist dies der Ledigname der Mutter.

Haben die Eltern bei der Geburt des ersten Kindes die elterliche Sorge gemeinsam (durch vorgängige schriftliche Erklärung beim Zivilstandsamt im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung oder bei der KESB), so erklären sie mit der Geburtsmeldung (Namensblatt) schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

Hat das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit und erwirbt es durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann auch die Namensführung nach dem Recht des Heimatstaates gewählt werden. Die Eltern haben beim festzustellenden ausländischen Sachverhalt mitzuwirken.

Mit der späteren Heirat der Eltern, erhält das gemeinsame Kind den gemeinsamen oder den von den Eltern bei der Eheschliessung bestimmten Familiennamen. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet ist für die Namensänderung seine Zustimmung erforderlich.

Welchen Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind?

Schweizer Bürgerrecht
Besitzt die Mutter das Schweizer Bürgerrecht, erwirbt das Kind ihr Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht. Besitzen beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht erhält das minderjährige Kind das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt.

Ausländische Staatsangehörigkeit
Welche Staatsangehörigkeit das ausländische Kind erhält, hat das Heimatland zu entscheiden. Informieren Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat.

Adressen der ausländischen Vertretungen in der Schweiz

Schweiz / Ausland
Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen ausländischen Staatsangehörigen nichts. Das Kind bleibt Schweizer Bürger/in.

Kinder die bis 31. Dezember 2005 geboren wurden
Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht. Auch mit der Anerkennung durch einen Schweizer findet kein automatischer Erwerb des Schweizer Bürgerrechts statt. Es gibt die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung. Die Abteilung Bürgerrechtswesen gibt Ihnen dazu gerne weitere Informationen.

Kinder die nach dem 1. Januar 2006 geboren wurden
Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht durch die Geburt, sofern der Vater das Kind vor der Geburt anerkannt hat. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Geburt nicht anerkannt, erwirbt es das Schweizer Bürgerrecht mit der Anerkennung durch den schweizerischen Vater.

Der Nachweis des Kindesverhältnisses zum Vater ist vor Eintritt der Volljährigkeit zu erbringen.

Doppelstaatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Klären Sie mit dem Konsulat des zweiten Heimatstaates ab, ob dieser Doppelstaatsangehörigkeiten ebenfalls zulässt.

Benötigte Dokumente

Wir informieren Sie gerne, welche Dokumente für eine Anerkennung beim Zivilstandsamt Sursee benötigt werden.

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