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Anpassen der Akontorechnung

Die Akontorechnung soll das Einkommen und Vermögen des aktuellen Kalenderjahres widerspiegeln. Grössere Veränderungen bei den Einkünften oder den Abzügen wie z.B. Aufnahme oder Auf…

Die Akontorechnung soll das Einkommen und Vermögen des aktuellen Kalenderjahres widerspiegeln. Grössere Veränderungen bei den Einkünften oder den Abzügen wie z.B.

  • Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit
  • Rentenanfall
  • Ausbildungsende von Kindern (Wegfall Kinderabzug)
  • Einkauf in die Pensionskasse
  • grosser Liegenschaftsunterhalt (Umbau)
  • und so weiter
     

können grossen Einfluss auf die Steuerbelastung haben.

Bitte prüfen Sie die Akontorechnung auf grössere Veränderungen (Einkünfte und Abzüge) im aktuellen Jahr und teilen Sie uns diese mit (neues steuerbares Einkommen und Vermögen).

Bei Schwierigkeiten stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steueramtes gerne zur Verfügung.

Sofern Ihre Akontorechnung nicht den aktuellen Gegebenheiten entspricht, können Sie das Online-Formular ausfüllen.

Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung

Der jährliche Versand der Steuererklärungen findet zentral durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern jeweils im Februar statt. Die Steuerklärungssoftware unterstützt das Ausfü…

Der jährliche Versand der Steuererklärungen findet zentral durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern jeweils im Februar statt.

Die Steuerklärungssoftware unterstützt das Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen. Die Software für die Steuererklärung steht als Internet-Download zur Verfügung - mit Versionen für PC-, Mac-User und Linux.

Steuererklärungssoftware

Bitte senden Sie uns die Steuererklärung bis Ende März ausgefüllt zurück oder beantragen Sie eine Fristverlängerung für die Eingabe Ihrer Steuererklärung.

Fristerstreckung

Erklärvideo Kanton Luzern - Vorbereitung Steuererklärung

Erklärvideo Kanton Luzern - Steuererklärung digital einreichen

Fristerstreckung Steuererklärung

Der Versand der Steuererklärung erfolgt jeweils anfangs Februar. Die Einreichefrist für die Steuererklärung ist wie folgt geregelt: Unselbständig Erwerbende Die Steuererklärung …

Der Versand der Steuererklärung erfolgt jeweils anfangs Februar. Die Einreichefrist für die Steuererklärung ist wie folgt geregelt:

Unselbständig Erwerbende

  • Die Steuererklärung ist bis zum 31. März einzureichen.
  • Ist es Ihnen nicht möglich, die Steuererklärung termingerecht einzureichen, so können Sie eine Fristerstreckung beantragen. Nehmen Sie diese frühzeitig bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit diesem Online-Formular vor (oder rufen Sie uns an).
  • Fristerstreckungen über den 31. August hinaus sowie Fristerstreckungen für Steuererklärungen, für welche die 2. Mahnung bereits versandt worden ist, können nicht über das Internet beantragt werden.

 

Selbständig Erwerbende

  • Die Steuererklärung ist bis zum 31. August einzureichen.
  • Ist es Ihnen nicht möglich, die Steuererklärung termingerecht einzureichen, so können Sie eine Fristerstreckung beantragen. Nehmen Sie diese frühzeitig bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit diesem Online-Formular vor (oder rufen Sie uns an).
  • Fristerstreckungen über den 30. November und Fristerstreckungen für Steuererklärungen, für welche die 2. Mahnung bereits versandt worden ist, können nicht über das Internet beantragt werden.

 

Beschränkt steuerpflichtige Personen

Die Steuererklärung ist bis zum 31. August einzureichen. In der Regel ist es ausreichend, dem Steueramt eine Kopie der ausgefüllten Steuererklärung des Wohnsitzkantons zuzustellen.

Steuerzahlungen

Aktuelle Zinssätze 1. Positiver Ausgleichszins Ein positiver Ausgleichszins wird auf Vorauszahlungen und zu viel bezahlten Steuern gewährt und mit der definitiven Steuerrechnung gutg…

Aktuelle Zinssätze

1. Positiver Ausgleichszins
Ein positiver Ausgleichszins wird auf Vorauszahlungen und zu viel bezahlten Steuern gewährt und mit der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben.

  • Steuerjahr 2024:
    Vorauszahlungen für das Steuerjahr 2024, die vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2024) geleistet werden, werden ab Eingang (frühestens jedoch ab 1.1.2024) bis zum 31.12.2024 mit 1,25% verzinst. Freiwillige Vorauszahlungen bleiben attraktiv, z.B. in Form von monatlichen Ratenzahlungen an das Gemeindesteueramt (Einzahlungsscheine sind dort erhältlich).
    Falls die Steuerzahlungen den Betrag der definitiven Steuerrechnung (Schlussrechnung) übersteigen, wird für die Differenz (d.h. zu viel bezahlte Steuern) ab dem 1.1.2024 bis zur Rückvergütung ebenfalls ein Zins von 1,25% vergütet.
  • Steuerjahr 2025:
    Für Vorauszahlungen im Steuerjahr 2025 gilt ein Zinssatz von 0,75%. Beträge, die vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2025) geleistet werden, werden ab Eingang (frühestens jedoch ab dem 1.1.2025) bis zum 31.12.2025 mit diesem Zinssatz verzinst. Auch hier werden zu viel bezahlte Steuern ab dem 1.1.2025 bis zur Rückvergütung mit einem Zins von 0,75% vergütet.
     

2. Negativer Ausgleichszins
Soweit der Totalbetrag gemäss definitiver Steuerrechnung am allgemeinen Fälligkeitstermin noch nicht bezahlt ist, wird ein negativer Ausgleichszins erhoben.

  • Steuerjahr 2024:
    Für das Jahr 2024 beträgt der negative Ausgleichszins ab dem 1.1.2024 bis zur Ausstellung der definitiven Steuerrechnung (oder bis zur früheren Bezahlung) 1,25%. Es empfiehlt sich daher, vor Ende des Jahres sicherzustellen, dass ein genügend hoher Betrag für das Steuerjahr 2023 eingezahlt wurde.
  • Steuerjahr 2025:
    Für das Jahr 2025 wird ein negativer Ausgleichszins von 0,75% erhoben – gültig ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2024) bis zur Ausstellung der definitiven Steuerrechnung oder einer früheren Bezahlung.
     

3. Verzugszins
Falls die mit der definitiven Steuerrechnung in Rechnung gestellten Beträge nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, wird ein Verzugszins erhoben.

  • Steuerjahr 2024:
    Der Verzugszins beträgt für das Kalenderjahr 2024 4,75%.
  • Steuerjahr 2025:
    Im Jahr 2025 beträgt der Verzugszins auf 4,5%, welcher bis zur Begleichung des offenen Betrags erhoben wird.
     

WICHTIG: QR-Einzahlungsscheine werden direkt auf das auf dem Einzahlungsschein vorgedruckte Steuerjahr verbucht. Ein Dauerauftrag bei der Post/Bank muss daher jährlich angepasst werden (Anpassung der Referenznummer). Vorauszahlungen dürfen weiterhin maximal 20 % des mutmasslichen Steuerbetrages nicht überschreiten.

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