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Anpassen der Akontorechnung

Die Akontorechnung soll das Einkommen und Vermögen des aktuellen Kalenderjahres widerspiegeln. Grössere Veränderungen bei den Einkünften oder den Abzügen wie z.B. Aufnahme oder Auf…

Die Akontorechnung soll das Einkommen und Vermögen des aktuellen Kalenderjahres widerspiegeln. Grössere Veränderungen bei den Einkünften oder den Abzügen wie z.B.

  • Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit
  • Rentenanfall
  • Ausbildungsende von Kindern (Wegfall Kinderabzug)
  • Einkauf in die Pensionskasse
  • grosser Liegenschaftsunterhalt (Umbau)
  • und so weiter
     

können grossen Einfluss auf die Steuerbelastung haben.

Bitte prüfen Sie die Akontorechnung auf grössere Veränderungen (Einkünfte und Abzüge) im aktuellen Jahr und teilen Sie uns diese mit (neues steuerbares Einkommen und Vermögen).

Bei Schwierigkeiten stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steueramtes gerne zur Verfügung.

Sofern Ihre Akontorechnung nicht den aktuellen Gegebenheiten entspricht, können Sie das Online-Formular ausfüllen.

Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung

Der jährliche Versand der Steuererklärungen findet zentral durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern jeweils im Februar statt. Die Steuerklärungssoftware unterstützt das Ausfü…

Der jährliche Versand der Steuererklärungen findet zentral durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern jeweils im Februar statt.

Die Steuerklärungssoftware unterstützt das Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen. Die Software für die Steuererklärung steht als Internet-Download zur Verfügung - mit Versionen für PC-, Mac-User und Linux.

Steuererklärungssoftware

Bitte senden Sie uns die Steuererklärung bis Ende März ausgefüllt zurück oder beantragen Sie eine Fristverlängerung für die Eingabe Ihrer Steuererklärung.

Fristerstreckung

Erklärvideo Kanton Luzern - Vorbereitung Steuererklärung

Erklärvideo Kanton Luzern - Steuererklärung digital einreichen

Fristerstreckung Steuererklärung

Der Versand der Steuererklärung erfolgt jeweils anfangs Februar. Die Einreichefrist für die Steuererklärung ist wie folgt geregelt: Unselbständig Erwerbende Die Steuererklärung …

Der Versand der Steuererklärung erfolgt jeweils anfangs Februar. Die Einreichefrist für die Steuererklärung ist wie folgt geregelt:

Unselbständig Erwerbende

  • Die Steuererklärung ist bis zum 31. März einzureichen.
  • Ist es Ihnen nicht möglich, die Steuererklärung termingerecht einzureichen, so können Sie eine Fristerstreckung beantragen. Nehmen Sie diese frühzeitig bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit diesem Online-Formular vor (oder rufen Sie uns an).
  • Fristerstreckungen über den 31. August hinaus sowie Fristerstreckungen für Steuererklärungen, für welche die 2. Mahnung bereits versandt worden ist, können nicht über das Internet beantragt werden.

 

Selbständig Erwerbende

  • Die Steuererklärung ist bis zum 31. August einzureichen.
  • Ist es Ihnen nicht möglich, die Steuererklärung termingerecht einzureichen, so können Sie eine Fristerstreckung beantragen. Nehmen Sie diese frühzeitig bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit diesem Online-Formular vor (oder rufen Sie uns an).
  • Fristerstreckungen über den 30. November und Fristerstreckungen für Steuererklärungen, für welche die 2. Mahnung bereits versandt worden ist, können nicht über das Internet beantragt werden.

 

Beschränkt steuerpflichtige Personen

Die Steuererklärung ist bis zum 31. August einzureichen. In der Regel ist es ausreichend, dem Steueramt eine Kopie der ausgefüllten Steuererklärung des Wohnsitzkantons zuzustellen.

Steuerzahlungen

Info zur Bundessteuerrechnung  In den Jahren 2017-2023 wurden keine Ausgleichszinsen vergütet bzw. erhoben (Zinssatz 0%). Im Kalenderjahr 2024 beträgt der positive sowie der negative …

Info zur Bundessteuerrechnung 

In den Jahren 2017-2023 wurden keine Ausgleichszinsen vergütet bzw. erhoben (Zinssatz 0%). Im Kalenderjahr 2024 beträgt der positive sowie der negative Ausgleichszinssatz ab 1. Januar 1,25% (siehe Luzerner Kantonsblatt Nr. 38/2023, S. 2745).

1. Positiver Ausgleichszins
Ein positiver Ausgleichszins wird auf Vorauszahlungen und zu viel bezahlten Steuern gewährt und mit der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben.

Bei Vorauszahlungen handelt es sich um für das Steuerjahr 2024 vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2024) geleistete Beträge - diese werden ab Eingang (frühestens jedoch ab 1.1.2024) bis 31.12.2024 mit 1,25% verzinst. Freiwillige Vorauszahlungen sind wieder attraktiv, z.B. in Form von monatlichen Ratenzahlungen an das Gemeindesteueramt (Einzahlungsscheine sind dort erhältlich).

Falls die Steuerzahlungen den Betrag der definitiven Steuerrechnung (Schlussrechnung) übersteigen, wird für die Differenz (d.h. zu viel bezahlte Steuern) ab 1.1.2024 bis zur Rückvergütung ebenfalls ein Zins von 1,25% vergütet.

2. Negativer Ausgleichzins
Soweit der Totalbetrag gemäss definitiver Steuerrechnung für das Jahr 2023 am allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2023) noch nicht bezahlt ist, wird darauf ab 1.1.2024 bis zur Ausstellung der definitiven Steuerrechnung (oder bis zur früheren Bezahlung) der negative Ausgleichszins (= 1,25% im Jahr 2024) erhoben. Es empfiehlt sich daher, vor Ende 2023 anhand des voraussichtlichen steuerbaren Einkommens und Vermögens zu prüfen, ob für das Steuerjahr 2023 ein genügend hoher Betrag einbezahlt worden ist. Ein allfälliger Differenzbetrag ist vor Ende 2023 zu überweisen, um die Belastung mit dem negativen Ausgleichszins zu vermeiden. Entsprechende Berechnungen können mit dem Steuerkalkulator auf der Website der Dienststelle Steuern vorgenommen werden. Bei Bedarf kann beim Gemeindesteueramt ein Einzahlungsschein bestellt werden.

3. Verzugszins
Falls die mit der definitiven Steuerrechnung in Rechnung gestellten Beträge nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, wird ein Verzugszins (4,75% für Kalenderjahr 2024) bis zur Begleichung des Ausstands erhoben.

WICHTIG: QR-Einzahlungsscheine werden direkt auf das auf dem Einzahlungsschein vorgedruckte Steuerjahr verbucht. Ein Dauerauftrag bei der Post/Bank muss daher jährlich angepasst werden (Anpassung der Referenznummer). Vorauszahlungen dürfen 20 % des mutmasslichen Steuerbetrages nicht überschreiten.

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