Kopfzeile

Inhalt

25. November 2024

Öffentliche Planauflage
Gemeinde Sursee

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, ist folgendes Plangenehmigungsgesuch eingegangen:

Gesuchsteller

CKW AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern

Bauvorhaben

S-2473659.1:
Transformatorenstation Sursee-lnfanteriestrasse 5
- Neue Transformatorenstation auf der Parzelle Nr. 1717 der Gemeinde Sursee

L-2473673.1:
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Sursee-lnfanteriestrasse 5 und Sursee-Schlachthaus 1
- Neue Kabelleitung
- Grabarbeiten sind auf den Parzellen Nrn. 1717 und 1725 der der Gemeinde Sursee vorgesehen

1-2473674.1:
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Sursee-lnfanteriestrasse 5 und Sursee-Zeughausstrasse
- Neue Kabelleitung
- Grabarbeiten sind auf den Parzellen Nrn. 1717 und 1725 der Gemeinde Sursee vorgesehen

Zone

Arbeitszone IV bis 30m, Strasse

Grundstücke-Nrn.

1717, 1725, 812, 1377,1280, 1182
Die Auflistung der Grundstücke gilt vorbehältlich abweichender Angaben in den verbindlichen Planunterlagen.

Ortsbezeichnung

Sursee-lnfanteriestrasse 5, Sursee-Schlachthaus 1, Sursee-Zeughausstrasse

Die Planunterlagen liegen während der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, vom 25. November 2024 bis 9. Januar 2025 (inkl. Fristenstillstand), bei der Stadtverwaltung Sursee, der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern, Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern, während den ordentlichen Bürozeiten zur öffentlichen Einsicht auf sowie im Internet unter Bekanntmachungen und Planauflagen | lu.ch.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- oder Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschiften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden. Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Luzern, 18. November 2024

Dienststelle Raum und Wirtschaft
im Auftrag des
Eidgenössischen Starkstrominspektorats, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf

Zugehörige Objekte